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#fürneuss

CDU
CDU-Arbeitskreis Neue Medien diskutiert aktuelle Problemfelder der sensiblen Materie

Informationsrechte im Spannungsfeld des Datenschutzes

12. Mai 2003 4 Minuten Lesezeit

Im alltäglichen Umgang mit elektronischen Medien werden eine Vielzahl von persönlichen Daten und Informationen abgefragt, darüber hinaus entstehen bei deren Nutzung automatisch Daten, die weiter ausgewertet werden können. „Neben dem evidenten Nutzen und deren Vorteilen, gilt aber auch zu bedenken, dass der Einzelne teilweise persönliche und persönlichste Daten preisgibt, über deren Erhebung und weitere Verwendung ihm häufig keine Klarheit gegeben wird“, so Arbeitskreisleiter Ekkehard Begalke.

Der CDU Arbeitskreis „Neue Medien“ konnte zu diesem Thema unter der Überschrift „Datenschutz im Alltag“ Frau Gayk, Bereich Pressearbeit bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz NRW als kompetente Referentin gewinnen.

Frau Gayk stellte in ihrem ausführlichen Vortrag den Alltag eines fiktiven „Durchschnittsbürgers“ und dessen Berührungspunkte mit dem „Datenschutz“ dar. Neben den durch Handy- und Internetnutzung automatisch und fast unbewusst anfallenden Datenspuren, gibt es im Alltag aber eine ganze Reihe von Situationen, in denen persönliche Daten bewusst bekanntgegeben werden.

Die bei Handy- und Internetnutzung anfallenden Daten werden i.d.R. zur Abrechnung von Leistungen verwendet. Darüber hinaus könn(t)en diese aber auch zur Erstellung von Bewegungsprofilen oder Standortbestimmung von einzelnen Personen verwendet werden. Gerade dieses ist im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung unerlässlich und ganz sicher ein positiver Nebeneffekt der elektronischen Kommunikation, so der Grundtenor unter den Arbeitskreisteilnehmern.

Über die Zahlung von Einkäufen mit der Kredit- oder Kontokarte, das Reservieren eines Flug- oder Bahntickets, beim Arztbesuch, Ticketreservierung von Konzerten und Theaterbesuchen. Aber gerade beim Interneteinkauf und E-Commerce hat die Personalisierung von Angeboten (d.h. die personen- und interessenbezogene Darstellung von Angeboten) ein erschreckendes Ausmaß angenommen. So werden Daten von verschiedenen Leistungsanbietern in Pools verwaltet, die durch Kombination Rückschlüsse auf Interessen und persönliche Präferenzen zulassen. Wer hat sich noch nicht darüber gewundert, dass z.B. beim Einkauf von Büchern im Internet nutzergerecht alters- und familienstandsbezogene oder auch konkrete freizeitbezogene oder berufsbezogene Angebote eingeblendet werden?
Hier zeigt sich insbesondere, dass die Bundesrepublik - oder weiter gefasst die EU- in datenschutzrechtlicher Hinsicht keine Insel ist – gerade im außereuropäischen Ausland besteht bei Weitem kein so ausgeprägtes Bewusstsein bzgl. des Schutzes persönlicher Daten. Dies ist natürlich grundsätzlich solange kein Problem, sofern die Datenerhebung und –haltung nicht direkt oder indirekt durch Auslagerung in diese Staaten erfolgt.

Aber gerade auch Sportvereine und öffentl. Veranstalter sollten ein stärkeres Bewussstein für den Datenschutz entwickeln. So ist beispielsweise die Veröffentlichung von Ergebnislisten sportlicher Veranstaltungen im Internet unter Beachtung der Vorschriften möglich: grundsätzlich müssen sich die Teilnehmer aber dann damit einverstanden erklären, d.h. ihre Einverständnis erklären und ein entsprechendes Widerrufsrecht haben.

Auch beim Datenschutz zeigt sich die Präsenz der EU, so ist mittlerweile die EU-Datenschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Diese führt zu weitergehenden Rechten der Betroffen, die und im Einzelfall sogar zu Schadenersatzpflicht bei Verstößen führen. Dies geht über die bisher auf nationaler Ebene möglichen Bussgeldmassnahmen hinaus.

Es bleibt anzumerken, dass die Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, so wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil entwickelt hatte, Vorbildfunktion für viele Länder in Europa und der Welt hat. Allerdings gibt es aber nichts, was es nicht auch zu verbessern gäbe: „dem Einzelnen muss bewusst sein, dass gerade das Internet keine Grenzen kennt und insofern die nationalen Vorschriften nicht unbedingt greifen“ stellt Jens Küsters fest.
Aber auch der Gesetzgeber sollte eine zügige Diskussion und Umsetzung der 2.Stufe der BDSG-Novelle anstreben; diese soll den Gegebenheiten der modernen Technik Rechnung tragen.
Datenschutz muss gerade auch deshalb auch ein Stück weit Selbstdatenschutz sein, die Betroffenen müssen von den ihnen gesetzlich eingeräumten Rechten auf Auskunft, Aufklärung, Berichtigung, Löschung und ggfs. Schadenersatz auch Gebrauch machen.

Dies hat kürzlich noch einmal der Bundesdatenschutzbeauftragte betont, indem er anmahnte, dass man mit den Daten des Einzelnen nicht vorsichtig genug umgehen könne und dass die Sensibilität hierzu, insbesondere von staatlicher Seite, nachgelassen habe.