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CDU

Geerlings: Neues Polizeigesetz ermöglicht mehr Videoüberwachung

11. Juni 2018 2 Minuten Lesezeit

Überwachungskamera.
Foto: Pixabay

Im nordrhein-westfälischen Landtag wird zurzeit eine Neufassung des Polizeigesetzes beraten. „Angsträume in den Städten beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl, deshalb wollen wir die Möglichkeit der Beobachtung durch Videotechnik erweitern“, berichtet der Neusser Landtagsabgeordnete Dr. Jörg Geerlings (CDU). Bislang können nur Orte beobachtet werden, an denen Straftaten begangen werden. In Zukunft soll bereits die Verabredung oder Vorbereitung bestimmter Straftaten als Voraussetzung ausreichen.

„Die bisherigen Vorschriften sind eine offenkundig unzureichende Rechtsgrundlage für unsere Polizei. Sogar für den Bereich rund um Hauptbahnhof und Marienkirche, wo es bitter nötig ist, sieht der Landrat als Chef der Kreispolizeibehörde keine rechtlichen Möglichkeiten, Videoüberwachung anzuordnen“, kritisiert der Neusser Abgeordnete. „Damit ist künftig Schluss: Nach vielen Jahren des Zögerns und Zauderns wird unser Polizeigesetz endlich angepasst. Das ist ein Meilenstein der Innenpolitik in Nordrhein-Westfalen. Ich freue mich, dass unsere Polizei nun endlich die Möglichkeiten bekommt, die angesichts der Sicherheitslage in unserem Land erforderlich sind. Damit stärken wir unseren Polizisten den Rücken und verbessern die Sicherheit – auch in Neuss. Die SPD drückt sich demgegenüber im Land bei dieser Verantwortung. Wäre ihr die Sicherheit an bestimmten Orten wichtig, müsste sie dem neuen Polizeigesetz zustimmen.“

Gegenüberstellung der Rechtsgrundlage zur Videoüberwachung:

§ 15a Abs.1 Satz 1 PolG NRW

Alte FassungNeue Fassung (Entwurf)

Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.

Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn

  1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder

  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder begangen werden und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist.