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Der Arbeitskreis Europa informiert

Am 13. Juni 2004 sind auch Unionsbürger zur Europawahl wahlberechtigt

30. Januar 2004 5 Minuten Lesezeit
Pressemitteilung des Bundeswahlleiters

Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können - wie bei der letzten Europawahl 1999 - auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Europawahl am 13. Juni 2004 teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Nach dem neuen Artikel 8b Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Eine dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.

Nach der genannten Richtlinie des Rates kann jeder wahlberechtigte Unionsbuerger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausueben. Dies gilt bei der Europawahl am 13. Juni 2004 auch fuer Staatsangehoerige der zehn Beitrittstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern), die in Deutschland leben, sofern der Beitritt des jeweiligen Staates zur Europaeischen Union - wie nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 (BGBl. II S. 1410) vorgesehen - zum 1. Mai 2004 erfolgt ist.

Das Wahlrecht darf von einem Unionsbuerger jedoch nur einmal und nur persoenlich ausgeuebt werden.

Unionsbuerger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes waehlen moechten, wenden sich bitte an die zustaendigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftslaender erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskuenfte.

Unionsbuerger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland fuer das Europaeische Parlament teilnehmen moechten, beachten bitte die folgenden Hinweise:

1.
Nach dem Europawahlgesetz sind alle Staatsangehoerigen der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft (Unionsbuerger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewoehnlich aufhalten und die am Wahltag

- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft eine Wohnung
innehaben oder sich sonst gewoehnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehoerigkeit sie besitzen,
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

2.
Wahlberechtigte Unionsbuerger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei kuenftigen Wahlen zum Europaeischen Parlament von der zustaendigen Gemeinde in ein Waehlerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 zum Europaeischen Parlament in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie ohne Wegzug in das Ausland am 35. Tage vor der Wahl (jetzt am 9. Mai 2004) bei einer Meldebehoerde gemeldet sind. Die Unionsbuerger erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehoerde spaetestens bis zum 23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am 13. Juni 2004 ihre Stimme abgeben koennen. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muessen auslaendische Unionsbuerger hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein Waehlerverzeichnis stellen.

Wenn ein von Amts wegen einzutragender Unionsbuerger von seinem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland Gebrauch machen will, muss er bis spaetestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) bei der zustaendigen Gemeindebehoerde schriftlich beantragen, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden. Dieser Antrag gilt fuer alle kuenftigen Wahlen zum Europaeischen Parlament, bis der Unionsbuerger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein Waehlerverzeichnis stellen sollte.

3.
Auslaendische Unionsbuerger, die nicht von Amts wegen (vgl. Nr. 2) eingetragen werden, aber bei der Europawahl 2004 in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, muessen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Waehlerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis fuer Unionsbuerger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spaetestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) zu stellen.

Bitte unbedingt beachten:
Unionsbuerger, die bei der Europawahl 1999 nicht in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, muessen bis zum 23. Mai 2004 einen Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl 2004 teilnehmen zu koennen. In Zweifelsfaellen wenden Sie sich bitte an die Gemeindebehoerde Ihres Wohnortes.

4.
Die Antraege auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis fuer Unionsbuerger sowie die Antraege fuer Unionsbuerger, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden, sind bei den Wahlaemtern der Gemeinden etwa ab Februar/Maerz 2004 erhaeltlich. Der Bundeswahlleiter hat diese Antragsformulare auch als Download (pdf-Dateien) in seinem Internetangebot unter http://www.bundeswahlleiter.de im Bereich "Service fuer Unionsbuerger" nebst ausfuehrlicher Informationen zum Wahlrecht fuer Unionsbuerger in der Bundesrepublik Deutschland zur Europawahl am 13. Juni 2004 sowie entsprechender Ausfuellhinweise zur Verfuegung gestellt. Da jeder Vordruck - um Rechtsgueltigkeit zu erlangen - eigenhaendig zu unterzeichnen ist, muss der Antragsteller das am PC ausgefuellte Formular vollstaendig ausdrucken, unterschreiben und an seine Gemeindebehoerde weiterleiten; eine Uebermittlung als E-Mail ist nicht zulaessig.

Die fristgerechte Einreichung dieser Antraege ist nur bis spaetestens zum 21. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum
23. Mai 2004
bei der Gemeinde moeglich.

Fuer auslaendische, hier lebende Unionsbuerger besteht neben der Stimmabgabe bei der Europawahl auch die Moeglichkeit, sich als Wahlbewerber fuer die Europawahl 2004 in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen zu lassen. Fuer Staatsangehoerige der Beitrittstaaten gilt dies nur dann, wenn bis zur Entscheidung ueber die Zulassung der Wahlvorschlaege durch die Landeswahlausschuesse oder den Bundeswahlausschuss am 16. April 2004 alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie der jeweils betroffene Beitrittstaat ihre Ratifikationsurkunden fuer den Beitrittsvertrag bei der Italienischen Republik hinterlegt haben.